Satzung des CVJM Coburg e.V.

Inhaltsverzeichnis

 

§1 Name und Sitz

§2 Grundlagen

§3 Zweck und Gemeinnützigkeit

§4 Aufgaben und Tätigkeiten

§5 Normale Mitgliedschaft

§6 Aktive Mitgliedschaft

§7 Ehrenmitglieder

§8 Fördernde Mitglieder

§9 Organe des Vereins

§10 Hauptversammlung

§11 Erweiterter Vorstand

§12 Vorstand

§13 Finanzen, Vermögen, Kassenprüfung

§14 Satzungsänderungen

§15 Auflösung des Vereins

§16 Schlussbestimmungen

 

 

Hinweis:

Grundsätzlich gibt es in der Satzung keine geschlechtsspezifischen Unterschiede und alle Ämter können von allen Menschen besetzt werden. Um die Satzung besser lesen zu können, wird auf die eigentlich korrekte Ausformulierung der Bezeichnungen verzichtet.

§ 1      Name und Sitz

 

(1)   Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen Coburg e.V., im Folgenden CVJM Coburg genannt.

 

(2)   Er hat seinen Sitz in Coburg.

 

(3)   Der Verein ist Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. und ist damit dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. mit Sitz in Kassel und damit dem Weltbund der CVJM mit Sitz in Genf angeschlossen.

 

(4)   Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. über den CVJM-Gesamtverband Deutschland e.V. dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als dem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

 

(5)   Gerichtsstand ist Coburg.

§ 2      Grundlagen

 

(1)   Grundlage der Arbeit des CVJM Coburg ist die „Pariser Basis“ des Weltbundes der Christlichen Vereine Junger Männer – CVJM vom 22. August 1855 und die Ergänzungen des Gesamtverbandes.

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“

Zusatz zur „Pariser Basis“: „Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“

 

(2)   Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen Menschen offen. Die „Pariser Basis“ gilt heute im Bereich des CVJM Coburg für die Arbeit mit allen Menschen.

 

(3)   Der CVJM Coburg ist parteipolitisch neutral.

§ 3      Zweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)      Der CVJM Coburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)      Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Religion;
  2. die Förderung der Jugendhilfe;
  3. die Förderung von Kunst und Kultur;
  4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  5. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  6. die Förderung des Sports;
  7. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(3)      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(4)   Die Mitglieder erhalten keine satzungswidrigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)   Die Mitglieder der Organe des Vereins (§ 9) können eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung der vom Verein angestellten Organmitglieder entscheidet der Vorstand. Im Übrigen entscheidet die Hauptversammlung der „Aktiven Mitglieder“.

§ 4      Aufgaben und Tätigkeiten

 

(1)        Der CVJM Coburg erfüllt seinen satzungsmäßigen Zweck durch die Übernahme insbesondere folgender Aufgaben:

  1. Sammlung von Menschen um das Wort Gottes nach der Heiligen Schrift zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens
  2. Förderung der Gemeinschaft unter den Mitgliedern
  3. Heranbildung christlicher Persönlichkeiten, die zu verantwortungsbewusstem Handeln in allen Bereichen des gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens fähig und bereit sind
  4. Kinder- und Jugendpflege sowie Sozialarbeit

 

(2)        Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

  1. gegenwartsnahe Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit und Evangelisation
  2. Beratung und seelsorgerliche Hilfe in den Fragen und Problemen junger Menschen, soweit dies in seiner Macht steht
  3. Ermutigung von Menschen, sich auszuprobieren, eigene Talente zu entdecken sowie Verantwortung für sich und andere zu übernehmen
  4. Gesang und Musik
  5. Spiel, Sport, Wanderungen, Fahrten und Freizeiten
  6. Durchführung von Seminaren und Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitgliedern
  7. frühzeitige Heranziehung der Mitglieder zu einer angemessenen Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins

 

(3)        In den Gremien des Vereins können weitere Aufgaben beschlossen werden.

§ 5      Normale Mitgliedschaft

 

(1)   „Normales Mitglied“ des CVJM Coburg kann jede natürliche Person werden.
Grundlage für die Mitgliedschaft ist diese Satzung.

 

(2)   Die „Normale Mitgliedschaft“ wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme in den Verein als „Normale Mitgliedschaft“ entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(3)   Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

 

(4)   Die Mitglieder (sowohl „Normale Mitglieder“ gemäß §5 als auch „Aktive Mitglieder“ gemäß §6) verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags. Er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bzw. bei Eintritt in den Verein zur Zahlung fällig. Scheidet ein Mitglied aus, so findet keine Rückvergütung von bereits entrichteten Mitgliedsbeiträgen statt.

 

(5)   „Normale Mitglieder“ im Sinne §5 sind nicht stimmberechtigt in der Hauptversammlung.

 

(6)   Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung oder sonstiger grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch den erweiterten Vorstand ohne förmliches Ausschlussverfahren aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich vor dem erweiterten Vorstand zu rechtfertigen. Ein schwerwiegender Verstoß ist es auch, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Mitteilung über eine Entlassung aus der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Die Entlassung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

 

(7)   Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins.

§ 6      Aktive Mitgliedschaft

 

(1)  Nur „Aktive Mitglieder“ sind stimmberechtigt in der Hauptversammlung und können in die Vereinsgremien gewählt oder berufen werden.

 

(2)  Maßgebende Voraussetzungen für eine „Aktive Mitgliedschaft“ sind:

  1. „Normale Mitgliedschaft“ im Verein CVJM Coburg.
  2. „Aktive Mitglieder“ müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  3. Das „Aktive Mitglied“ unterstützt den Verein durch ehrenamtliche Mitarbeit.
  4. Das „Aktive Mitglied“ nimmt sein Mandat zur Hauptversammlung verantwortungsbewusst wahr.

(3)  In der Beitrittserklärung entscheidet das zukünftige Mitglied, ob es eine „Aktive Mitgliedschaft“ oder eine „Normale Mitgliedschaft“ wünscht. 

 

(4)  Bereits im Verein aufgenommene „Normale Mitglieder“ können die „Aktive Mitgliedschaft“ formlos beim erweiterten Vorstand beantragen.

 

(5)  Über die „Aktive Mitgliedschaft“ entscheidet der erweiterte Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(6)  Die Gründungsmitglieder werden mit Gründung des Vereins „Aktive Mitglieder“.

 

(7)  Der Rücktritt als „Aktives Mitglied“ kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

 

(8)  Die „Aktive Mitgliedschaft“ kann vom erweiterten Vorstand zurückgezogen werden, wenn die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder andere wichtige Gründe gegen die „Aktive Mitgliedschaft“ vorliegen.

§ 7      Ehrenmitglieder

 

(1)   Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den CVJM Coburg verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(2)   Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Hinzufügung besonderer Titel, die auf die Verdienste um den Verein Bezug nehmen (z.B. Ehrenvorsitzender), ergänzt werden.

 

(3)   Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Hauptversammlung.

§ 8      Fördernde Mitglieder

 

(1)   Personen, welche den Zweck und die Ziele des CVJM Coburg ideell und materiell unterstützen, können als Fördernde Mitglieder geführt werden.

 

(2)   Fördernde Mitglieder sind insbesondere

  1. Familien und ältere Freunde als Freundeskreis zur Förderung der CVJM-Arbeit
  2. Personen, die trotz Zahlung eines regelmäßigen Beitrages keine formelle Mitgliedschaft erwerben wollen
  3. Personen, die Geld- oder Sachspenden erbringen

(3)   Fördernde Mitglieder sind keine Mitglieder im Sinne der §§ 26 und 27 BGB und damit auch keine Mitglieder im Sinne des § 5 oder § 6 dieser Satzung.

§ 9     Organe des Vereins

 

(1)   Die Organe des CVJM Coburg sind

  1. die Hauptversammlung
  2. der erweiterte Vorstand
  3. der Vorstand

(2)   Die Sitzungen eines Organs können auch online / virtuell abgehalten werden. In diesem Fall sind den Mitgliedern des Organs zusammen mit der Einladung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Sitzung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen oder Apps möglich ist, und dass die Daten der zur Abstimmung berechtigten Personen und die Abstimmungsergebnisse weder verknüpft sind noch einander zugeordnet werden können.

 

(3)   Für alle Organe werden für die Anwesenheits- und Stimmrechte die Regelungen des § 34 BGB angewandt.

§ 10    Hauptversammlung

 

(1) Zusammensetzung

  1. Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder im Sinne des § 32 BGB.
  2. Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind allein die „Aktiven Mitglieder“ (§ 6).

(2)   Einberufung

  1. Die Hauptversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Frist von acht Wochen durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller „Aktiven Mitglieder“ unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.
  3. Die Einladung zu einer Hauptversammlung erfolgt textlich oder digital unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens zwei Wochen vor dem Termin.
  4. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge in die Hauptversammlung einzubringen. Diese sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge werden nur zugelassen, wenn sich die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln dafür entscheidet. Abstimmungen sind nur zulässig über Punkte der ursprünglichen Tagesordnung.

(3)   Beschlussfassung

  1. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder von einer vom Vorstand beauftragten Person geleitet.
  2. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Hauptversammlung. Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn sie von einem Aktiven Mitglied beantragt wird.
  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 25% der „Aktiven Mitglieder“ anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden entscheidet. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Satzungsänderungen bzw. ein Beschluss zur Auflösung des Vereins werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
  6. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  7. Über Ergebnisse und Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, welche vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

(4)   Aufgaben

  1. Die Hauptversammlung beschließt
    aa) über die Grundsätze, nach welchen der erweiterte Vorstand zu arbeiten hat
    bb) über Mitgliedsbeiträge
    cc) über Anträge (Absatz 2d)
    dd) über Satzungsänderungen (§14)
    ee) und über eine Auflösung des Vereins (§15)
    ff) die Anzahl der zu wählenden Beisitzer des erweiterten Vorstands (§ 11 Absatz 1 Buchstabe a). Es können höchstens 6 Beisitzer als zu wählend beschlossen werden.
  2. Die Hauptversammlung genehmigt das Protokoll der letzten Hauptversammlung.
  3. Die Hauptversammlung berät über die inhaltliche Arbeit des Vereins.
  4. Die Hauptversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht und den Kassenprüfungsbericht entgegen, entlastet den erweiterten Vorstand und wählt einen oder mehrere Kassenprüfer.
  5. Die Hauptversammlung beschließt den Haushalt.
  6. Die Hauptversammlung nimmt Arbeitsberichte aus den verschiedenen Arbeitsbereichen des Vereins entgegen und bespricht sie.
  7. Die Hauptversammlung kann eine Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes erlassen.
  8. Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss zu berufen, der über seine Tätigkeit ein Protokoll führt. Dieses ist Bestandteil des Hauptversammlungsprotokolls.
  9. Die Hauptversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstands. Die Wahl oder Berufung von entschuldigt fehlenden „Aktiven Mitgliedern“ und die Wiederwahl von ausgeschiedenen Mitgliedern des erweiterten Vorstands ist zulässig.
  10. Die Hauptversammlung kann eine Person, die sich um den Verein verdient gemacht hat, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden „Aktiven Mitglieder“ zum Ehrenmitglied (§ 7) ernennen.

§ 11    Erweiterter Vorstand

 

(1)   Zusammensetzung

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und höchstens 6 gewählten Beisitzern. Die Anzahl der gewählten Beisitzer wird je Wahlperiode (§ 11 Absatz 1 Buchstabe e) durch die Hauptversammlung beschlossen. Der erweiterte Vorstand kann sich über die Anzahl der gewählten Beisitzer hinaus um bis zu 2 berufene Aktive Mitglieder ergänzen. Die Berufung erfolgt durch den erweiterten Vorstand.
  2. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundlagen des Vereins (§ 2) bekennen, können in den erweiterten Vorstand gewählt oder berufen werden. Bis zu zwei der gewählten Beisitzer können Aktive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sein.
  3. Der erweiterte Vorstand wählt aus seinen Reihen den Schriftführer.
  4. Ferner gehört ggf. ein Leitender Sekretär des Vereins dem erweiterten Vorstand mit Sitz und Stimmrecht an.
  5. Die gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstands führen ihr Amt drei Jahre, sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die berufenen Mitglieder des erweiterten Vorstands führen ihr Amt bis zur nächsten Neuwahl.
  6. Scheidet ein gewähltes Mitglied des erweiterten Vorstands vorzeitig aus, so wählt der erweiterte Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.
  7. Der Rücktritt eines Mitgliedes des erweiterten Vorstands erfolgt schriftlich an den Vorsitzenden.

(2)   Einberufung

  1. Der erweiterte Vorstand wird bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstands sie textlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand beantragen.
  3. Die Einladung zu einer Sitzung des erweiterten Vorstands erfolgt textlich oder digital unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens sieben Tage vor dem Termin.
  4. In dringenden Fällen kann textliche oder telefonische Abstimmung erfolgen. Sie kommt nicht zustande, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstands unverzüglich dagegen Einspruch erheben. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.

(3)   Beschlussfassung

  1. Die Sitzung des erweiterten Vorstands wird vom Vorstand oder von einer vom Vorstand beauftragten Person geleitet.
  2. Über die Art der Abstimmung entscheidet der erweiterte Vorstand. Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn sie von einem Mitglied des erweiterten Vorstands beantragt wird.
  3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Hälfte nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden entscheidet. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Über Ergebnisse und Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, welche vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

(4)   Aufgaben

  1. Der erweiterte Vorstand leitet den Verein und überwacht dessen satzungsmäßige Arbeit.
  2. Der erweiterte Vorstand beruft aus seinen Reihen den Schriftführer.
  3. Der erweiterte Vorstand berät und entscheidet insbesondere über
    aa) den Ausschluss von Mitgliedern
    bb) die Ernennung und Entlassung von „Aktiven Mitgliedern“
    cc) Mitgliedschaft bei Vereinen und Verbänden, insbesondere die Entsendung von Delegierten zu deren Versammlungen
    dd) die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen sowie deren Aufgaben und Besetzung
    ee) Kooperationsverträge
  4. Der erweiterte Vorstand bestellt und bestätigt die Leitungsverantwortung über die Abteilungen und Gruppen des Vereins.
  5. Der erweiterte Vorstand ist für die Betreuung, geistliche Zurüstung und Weiterbildung der Mitarbeiter verantwortlich.
  6. Der erweiterte Vorstand kann der Hauptversammlung Personen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen.
  7. Dem Schriftführer obliegt insbesondere die Führung der Sitzungsprotokolle im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
  8. Die dem ggf. vorhandenen leitenden Sekretär übertragenen Aufgaben werden in einer Dienstanweisung geregelt.

§ 12    Vorstand

 

(1)        Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

(2)        Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende bzw. der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder bei Beauftragung durch den Vorsitzenden tätig wird.

 

(3)        Der Vorstand führt sein Amt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Dies gilt auch bei einer Neubesetzung während der Amtszeit. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(4)        Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der erweiterte Vorstand als Ersatz ein neues Vorstandsmitglied aus seinen Reihen für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes.

 

(5)        Dem Vorstand obliegen im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand insbesondere

  1. die rechtliche Vertretung des Vereins in allen Fällen
  2. die Dienstaufsicht über das Personal
  3. die Einberufung und Leitung der Hauptversammlungen
  4. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des erweiterten Vorstands
  5. die Aufnahme von „Normalen Mitgliedern“

(6)        Dem Schatzmeister obliegen insbesondere

  1. die Führung der Vereinskasse
  2. die Erstellung des Haushalts
  3. die Erledigung des Zahlungsverkehrs
  4. das Inkasso der Mitgliedsbeiträge
  5. die Führung der Vereinsbuchhaltung
  6. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  7. die laufende Überwachung des Haushalts
  8. die Erstellung des Finanzberichtes für die HV

 

(7)        Der Schatzmeister erfüllt seine Aufgaben im Einvernehmen mit den Vorsitzenden und dem erweiterten Vorstand.

§ 13    Finanzen, Vermögen, Kassenprüfung

 

(1)        Das Geschäftsjahr des CVJM Coburg ist das Kalenderjahr.

 

(2)        Die Abteilungen und Gruppen des Vereins besitzen kein eigenes Vermögen und dürfen solches auch nicht erwerben. Geld oder Sachwerte, die einer Abteilung oder Gruppe des Vereins geschenkt oder vermacht werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

 

(3)        Der Vorstand kann über Geld- oder Sachwerte bis zum 20-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages eines Erwachsenen je Sachzusammenhang ohne Beschluss des erweiterten Vorstandes oder der Hauptversammlung verfügen. Die Hauptversammlung kann diesen Verfügungsrahmen des Vorstands für einen festgelegten Zeitraum per Beschluss erweitern. Darüberhinausgehende Verfügungen muss der erweiterte Vorstand oder eine Hauptversammlung beschließen.

 

(4)        Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer sind nur der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich.

 

(5)        Die Kassenprüfer führen ihr Amt ein Jahr, sie bleiben bis zur nächsten Hauptversammlung im Amt; eine Wiederwahl ist möglich.

 

(6)        Den Kassenprüfern obliegen insbesondere

              - die Prüfung der Buchführung, der Vereinskasse und des Vereinsvermögens

              - die Abgabe eines Kassenprüfungsberichtes in der Hauptversammlung

§ 14    Satzungsänderungen

 

(1)        Änderungen an dieser Satzung sind nur zulässig, wenn diese von der Hauptversammlung beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss in der Tagesordnung der Einladung angekündigt sein und ist den Mitgliedern vorab auszuhändigen. Die Beschlussfähigkeit zur Änderung der Satzung ist nur gegeben, wenn mehr als die Hälfte der „Aktiven Mitglieder“ anwesend sind. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung kommt nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden „Aktiven Mitglieder“ zustande.

 

(2)        Ist die erforderliche Anzahl der „Aktiven Mitglieder“ nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über die Satzungsänderung innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese Hauptversammlung entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden „Aktiven Mitglieder“ und beschließt nach Absatz 1. In der Einladung zu dieser Hauptversammlung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. Die Einladungsfrist nach § 10 Absatz 2 Buchstabe b ist zu beachten.

 

(3)        Die biblische Grundlage des Vereins (§ 2) darf nicht verändert oder aufgehoben werden.

§ 15    Auflösung des Vereins

 

(1)        Der CVJM Coburg kann nur durch Beschluss einer eigens einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden.

 

(2)        Die geplante Auflösung muss in der Tagesordnung zur Einladung angekündigt sein. Einberufung, Leitung der Hauptversammlung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Protokollführung richten sich sinngemäß nach den in § 9 Absatz 3 dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen, soweit § 15 nichts anderes bestimmt.

 

(3)        Die Beschlussfähigkeit kommt nur zustande, wenn mehr als die Hälfte der „Aktiven Mitglieder“ anwesend sind.

 

(4)        Eine wegen Beschlussunfähigkeit (Abs. 3) erneut einzuberufende Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden „Aktiven Mitglieder“ beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Hauptversammlung muss darauf besonders hingewiesen werden. Die Einladungsfrist nach § 10 Absatz 2 Buchstabe b ist zu beachten.

 

(5)        Ein Auflösungsbeschluss kommt in jedem Fall nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden „Aktiven Mitglieder“ zustande.

 

(6)        Nach beschlossener Auflösung hat der amtierende Vorstand unverzüglich die Geschäfte abzuwickeln und die Auflösung durchzuführen.

 

(7)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen des Vereins an den CVJM-Landesverband Bayern e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16    Schlussbestimmungen

 

(1)        Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

(2)        Beschlossen in der Hauptversammlung vom 24.07.2023

 

Coburg, 24.07.2023

 

CHRISTLICHER VEREIN JUNGER MENSCHEN COBURG e.V.